Patientenaufklärung bei ambulanten Eingriffen und Behandlungen

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Authors: Torsten Nölling, Lisa-Marie Büchner
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Abstract

All articles of this category (opens in new window) Die ärztliche Aufklärung ist im Alltag oft eine Gratwanderung. Medizinisch erforderliche Informationen und rechtliche Anforderungen müssen, oft genug unter Zeitdruck, verständlich kommuniziert, Patientenfragen beantwortet werden. Dabei ist eine umfassende Aufklärung Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung, ohne die im schlimmsten Fall eine haftungs- und sogar strafrechtliche Stolperfalle droht – selbst dann, wenn die Behandlung selbst fachlich einwandfrei, also lege artis, durchgeführt wurde. Kernaussagen Jedes ärztliche Handeln, selbst wenn es fachlich korrekt ist, stellt eine Körperverletzung dar und bedarf der wirksamen Einwilligung des Patienten (Informed Consent) nach umfassender Aufklärung. Dies schützt das Patientenrecht auf Selbstbestimmung. Es wird unterschieden zwischen Selbstbestimmungsaufklärung (§ 630e BGB), die Voraussetzung für die Einwilligung ist, und Sicherungsaufklärung (§ 630c Abs. 2 BGB), die Teil der Behandlung zur Sicherung des Erfolgs ist. Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen, um dem Patienten ausreichend Bedenkzeit zu geben, ohne ihn unter Druck zu setzen; eine starre „Sperrfrist“ gibt es nicht. Inhaltlich sind alle wesentlichen Umstände, Risiken, Folgen und Alternativen laienverständlich zu vermitteln. Bei nicht indizierten Eingriffen ist eine „schonungslose Aufklärung“ erforderlich. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen, in der Regel durch den Behandelnden selbst. Eine Delegation an qualifiziertes Personal ist möglich, die Letztverantwortung verbleibt jedoch beim primär Behandelnden. Eine fehlende oder unzureichende Aufklärung macht den Eingriff rechtswidrig und kann zivil-, straf- und berufsrechtliche Haftungsfolgen nach sich ziehen. Eine lückenlose Dokumentation der Aufklärung und Einwilligung in der Patientenakte ist essenziell, da die Beweislast beim Behandelnden liegt und „Notanker“ wie der „Immer-so-Beweis“ unsicher sind. Eine telemedizinische Aufklärung ist grundsätzlich möglich, erfordert aber bei komplexen Fällen weiterhin eine sorgfältige Abwägung. Bei Eingriffen mit Zweitmeinungsanspruch besteht eine erweiterte Aufklärungspflicht. Publication History Article published online: 09 February 2026 © 2026. Thieme. All rights reserved. Georg Thieme Verlag KG Oswald-Hesse-Straße 50, 70469 Stuttgart, Germany

Fields of Study & Subjects

Medical and Health Sciences Research Ethics and bioethics in healthcare Medical Malpractice and Liability Issues

Publication details

Journal / source
Allgemein- und Viszeralchirurgie up2date
Volume
20
Issue
01
Pages
85–97
Publication date
1 February 2026
Language
DE