Projekt Gerichtsbücher : Geschichte - Verlauf - Ausblick
Abstract
PROJEKT GERICHTSBÜCHER: GESCHICHTE -VERLAUF -AUSBLICK Die Gerichtsbücher als Gegenstand des hier darzustellenden Projektes bilden eine in sich sehr differenzierte Quellengruppe, die in ihren originalen Bezeichnungen vom Erbsonderungsbuch, über Kaufbuch und Rügenbuch bis hin zum Verzichtsbuch u. a. reicht.Die unter dem Begriff Gerichtsbücher zusammengefassten historischen Quellen eint, dass sie bei den örtlichen Gerichten geführt und in sie Handlungen der sogenannten Freiwilligen Gerichtsbarkeit eingetragen wurden, so z.B. Grundstückskäufe und -verpfändungen, Nachlass-und Vormundschaftsangelegenheiten.Mit urkundlichem Charakter versehen, begannen diese Aufzeichnungen und ihre Aufbewahrung an öffentlicher Stelle bereits im 13.Jahrhundert.Ab dem 16.Jahrhundert geschah das in deutlich größerem Umfang in den Registraturen der Ämter, Rittergüter, Städte u. a. Herrschaftsträger.Für den Zeitraum bis zum Ende des 17.Jahrhunderts bilden die Gerichtsbücher häufig die wichtigste, wenn nicht sogar die einzige Überlieferung von lokalen Gerichten.Mit der dann zunehmenden Schriftlichkeit reichte diese Form der schriftlichen Dokumentation nicht mehr aus.Die schriftlichen Vorstufen für die urkundlichen Eintragungen fanden Aufnahme in den entsprechend den Gerichtsbüchern differenzierten Gerichtsprotokollen.Mit der Verstaatlichung der Gerichtsbarkeit in Sachsen Mitte des 19.Jahrhunderts gelangten beide Quellengruppen 1856 in die neu gebildeten Gerichtsämter, ab 1879 in die Amtsgerichte.Bereits seit Anfang des 20.Jahrhunderts erfolgten in beschränktem Umfang Abgaben von Gerichtsbüchern an das Hauptstaatsarchiv Dresden, so z.B. durch die Amtsgerichte Döbeln und Zwickau.Diese begrenzten sich aber auf die Unterlagen aus dem 16. bis 18. Jahrhundert.Der Verbleib der übrigen vor Ort wurde durch die Gerichte mit einer anhaltend hohen Benutzungsfrequenz begründet.1 Bis 1922 waren daher erst rund 1.500 Gerichtsbücher in das Hauptstaatsarchiv gelangt. 2 Auf Initiative des Archivs erließ das Justizministerium am 14. September 1923 eine Verordnung über die "Abgabe alter Kaufbücher".3 Sie enthielt folgende Aufforderung: "Die alten Kaufs-, Konsens-und Urkundenbücher gehören zu den orts-und rechtsgeschichtlich wertvollsten und für die Familienforschung ergiebigsten Quellen, während sie im Geschäftsgang der Gerichte kaum noch gebraucht werden.Den Amtsgerichten wird deshalb empfohlen, soweit nicht im Einzelfalle besondere Bedenken entgegenstehen, 1
Fields of Study & Subjects
Medieval and Early Modern Justice
Historical Legal Studies and Society
Digital Humanities and Scholarship
Publication details
- Pages
- 31–42
- Publication date
- 11 February 2026
- Language
- DE