Zusicherung der beschränkten Mängelfreiheit in Kenntnis des Mangels; Haftung des Verkäufers für Reparaturkosten für offenkundigen Sachmangel

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Abstract

Ein offenkundiger Sachmangel liegt vor, wenn die äußere Beschaffenheit des Objekts auf den inneren Mangel schließen lässt, selbst wenn dessen Ursache, Wirkung und Umfang für den fachkundigen Käufer nicht erkennbar war. Nimmt der Käufer den feuchten Putz an den Kellerwänden und heruntergefallene Fliesen an dem von ihm gekauften Wohnungseigentumsobjekt wahr, liegt in diesem Sinne ein offenkundiger Sachmangel vor. Erklärt aber der Verkäufer des mangelhaften Wohnungseigentumsobjekts, dass die Sache mit Ausnahme explizit genannter Mängel keinerlei Mängel habe, von denen sie Kenntnis habe oder Kenntnis haben muss, so darf der redliche Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass die Immobilie frei von einem dem Verkäufer bekannten Wasser- und Feuchtigkeitsschaden ist, der über die bei Besichtigung von ihm wahrgenommenen oberflächlichen Feuchtigkeitsschäden hinausgeht.

Fields of Study & Subjects

European and International Contract Law Legal principles and applications Comparative International Legal Studies

Publication details

Journal / source
Baurechtliche Blätter
Volume
29
Issue
1
Pages
44–44
Publication date
1 January 2026
Language
DE