Zusicherung der beschränkten Mängelfreiheit in Kenntnis des Mangels; Haftung des Verkäufers für Reparaturkosten für offenkundigen Sachmangel
Abstract
Ein offenkundiger Sachmangel liegt vor, wenn die äußere Beschaffenheit des Objekts auf den inneren Mangel schließen lässt, selbst wenn dessen Ursache, Wirkung und Umfang für den fachkundigen Käufer nicht erkennbar war. Nimmt der Käufer den feuchten Putz an den Kellerwänden und heruntergefallene Fliesen an dem von ihm gekauften Wohnungseigentumsobjekt wahr, liegt in diesem Sinne ein offenkundiger Sachmangel vor. Erklärt aber der Verkäufer des mangelhaften Wohnungseigentumsobjekts, dass die Sache mit Ausnahme explizit genannter Mängel keinerlei Mängel habe, von denen sie Kenntnis habe oder Kenntnis haben muss, so darf der redliche Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass die Immobilie frei von einem dem Verkäufer bekannten Wasser- und Feuchtigkeitsschaden ist, der über die bei Besichtigung von ihm wahrgenommenen oberflächlichen Feuchtigkeitsschäden hinausgeht.
Fields of Study & Subjects
European and International Contract Law
Legal principles and applications
Comparative International Legal Studies
Publication details
- Journal / source
- Baurechtliche Blätter
- Volume
- 29
- Issue
- 1
- Pages
- 44–44
- Publication date
- 1 January 2026
- Language
- DE