Haftung für Ein- und Ausbaukosten beim Unternehmergeschäft
Abstract
Ein- und Ausbaukosten sind bei Verträgen zwischen Unternehmern nur als Mangelfolgeschaden zu ersetzen und sind daher nur bei Verschulden des Händlers ersatzfähig. Der Produzent, der die Ware zunächst dem Käufer liefert, der sie seinerseits an seinen Käufer weitergibt, ist in der Regel nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers (Zwischenhändlers), für dessen Fehlverhalten der Händler einstehen müsste. Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten. Übernimmt der Hersteller im Rahmen des Streckengeschäfts Liefer- oder Aufklärungspflichten des Verkäufers, ist sein Fehlverhalten dem Verkäufer in diesem Umfang gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen. Allein dadurch, dass die Lieferung eines Produkts unmittelbar zwischen Hersteller und Käufer erfolgt, entsteht jedoch keine Pflicht, für ein Verschulden des Herstellers im Rahmen der Produkterzeugung einzustehen, für das der Verkäufer ohne eine solche Direktlieferung nicht einzustehen hätte.
Fields of Study & Subjects
Legal principles and applications
European and International Contract Law
Comparative International Legal Studies
Publication details
- Journal / source
- Baurechtliche Blätter
- Volume
- 29
- Issue
- 1
- Pages
- 44–45
- Publication date
- 1 January 2026
- Language
- DE