Haftung für Ein- und Ausbaukosten beim Unternehmergeschäft

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Abstract

Ein- und Ausbaukosten sind bei Verträgen zwischen Unternehmern nur als Mangelfolgeschaden zu ersetzen und sind daher nur bei Verschulden des Händlers ersatzfähig. Der Produzent, der die Ware zunächst dem Käufer liefert, der sie seinerseits an seinen Käufer weitergibt, ist in der Regel nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers (Zwischenhändlers), für dessen Fehlverhalten der Händler einstehen müsste. Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten. Übernimmt der Hersteller im Rahmen des Streckengeschäfts Liefer- oder Aufklärungspflichten des Verkäufers, ist sein Fehlverhalten dem Verkäufer in diesem Umfang gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen. Allein dadurch, dass die Lieferung eines Produkts unmittelbar zwischen Hersteller und Käufer erfolgt, entsteht jedoch keine Pflicht, für ein Verschulden des Herstellers im Rahmen der Produkterzeugung einzustehen, für das der Verkäufer ohne eine solche Direktlieferung nicht einzustehen hätte.

Fields of Study & Subjects

Legal principles and applications European and International Contract Law Comparative International Legal Studies

Publication details

Journal / source
Baurechtliche Blätter
Volume
29
Issue
1
Pages
44–45
Publication date
1 January 2026
Language
DE