Gemeinsame Kreditaufnahme zur Wohnraumbeschaffung durch Lebensgefährten; keine konkludente Begründung einer GesbR

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Abstract

Ein konkludenter Abschluss einer GesbR setzt die Absicht der beteiligten Personen voraus, einen solchen Vertrag zu schließen und ist daher unter Lebensgefährten nur dann anzunehmen, wenn sie einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital im gemeinschaftlichen Zusammenwirken verfolgen. Die einvernehmliche Anschaffung, Adaptierung und Finanzierung von Wohnraum für das Zusammenleben zweier Lebensgefährten genügt für sich allein noch nicht für die Begründung einer GesbR.

Fields of Study & Subjects

Family and Matrimonial Law Legal principles and applications Legal Cases and Commentary

Publication details

Journal / source
Baurechtliche Blätter
Volume
29
Issue
1
Pages
45–45
Publication date
1 January 2026
Language
DE