Voraussetzungen für die Einräumung eines Notwegs
Abstract
Ein ganzjährig genutztes Wohngebäude muss – auch wenn es in einem Gartensiedlungsgebiet liegt – im Interesse einer zeitgemäßen Daseinsvorsorge in aller Regel eine Wegverbindung aufweisen, die die Zubringung von Lebensmitteln, Brennmaterial, Haushaltsgegenständen und ähnlichen Bedarfsgütern ermöglicht und für Feuerwehr- oder Rettungszufahrt geeignet ist. Legt der Antragsteller im Antrag dar, welche Recherchen er angestellt hat und aus welchen Gründen er vom Bestand eines gerichtlich durchsetzbaren Notwegerechts ausgegangen ist, liegt im günstigen Erwerb einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren keine Rechtsmissbräuchlichkeit, die der Einräumung eines Notwegs entgegenstünde. Ein Notweg durch einen eingefriedeten Garten ist möglich, wenn er in größerer Entfernung (hier: 32 m) vom Wohnhaus (hier: Gartenhaus) gelegen ist, sodass es dadurch zu keiner Beeinträchtigung der Privatsphäre bzw der Nutzung des Wohnhauses kommt. Bei der gemäß §§ 2 Abs 1 und 4 Abs 1 Satz 2 NWG vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch Vorteile der belasteten Liegenschaft zu berücksichtigen, die etwa dadurch entstehen, dass die mit dem Notweg belastete Liegenschaft der Antragsgegner dadurch selbst eine Weganbindung erlangt und damit widmungsgemäß als Bauland genutzt werden kann. Ob die Antragsgegner in absehbarer Zeit selbst bauen wollen, ist nicht relevant, weil die Interessenabwägung nicht auf den jeweilige Eigentümer, sondern auf die Liegenschaft abstellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Benutzung und Bewirtschaftung im Sinn des § 4 Abs 2 NWG liegt nicht vor, wenn die für den Notweg in Anspruch genommene Grundfläche bereits durch einen Bescheid der Gemeinde als Straßenverkehrsanlage gewidmet und im Flächenwidmungsplan als Fußweg ausgewiesen ist.
Fields of Study & Subjects
Local Governance and Planning
Administrative Law and Governance
Property Rights and Legal Doctrine
Publication details
- Journal / source
- Baurechtliche Blätter
- Volume
- 29
- Issue
- 1
- Pages
- 45–46
- Publication date
- 1 January 2026
- Language
- DE