Informationspflicht des Unternehmers bei Unterbleiben der Werkleistung

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Abstract

Gemäß § 27a KSchG hat der Unternehmer, der trotz der unterbliebenen Ausführung eines Werks das vereinbarte Entgelt verlangt, dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, dass er sich infolge des Unterbleibens der Arbeit oder Verbesserung weder etwas erspart hat, noch durch anderweitige Verwendung erworben und zu erwerben absichtlich versäumt hat. Der Verbraucher muss spätestens im Verfahren erster Instanz die mangelnde Erfüllung dieser Informationspflicht des Unternehmers behaupten, um erfolgreich den Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns einwenden zu können.

Fields of Study & Subjects

European and International Contract Law Legal principles and applications Legal Cases and Commentary

Publication details

Journal / source
Baurechtliche Blätter
Volume
29
Issue
1
Pages
46–46
Publication date
1 January 2026
Language
DE