Gröbliche Benachteiligung durch Klausel, die ohne sachliche Rechtfertigung höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen vorsieht

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Abstract

Bei Verbrauchergeschäften ist § 6 Abs 1 KSchG neben § 879 Abs 3 ABGB anwendbar. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs 1 Z 13 KSchG kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Verzugszinsen in AGB, die den für den Fall der vertragsgemäßen Zahlung vereinbarten Sollzinssatz nicht um mehr als 5 % übersteigen, jedenfalls zulässig sind. Vielmehr kann eine solche Klausel aus anderen Gründen dennoch nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend sein. § 6 Abs 1 Z 13 KSchG schließt diese Beurteilung nicht aus. § 1333 Abs 1 iVm § 1000 Abs 1 ABGB sieht gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 4 % pa vor. Diese sollen den Schaden, den ein Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung erlitten hat, pauschal abdecken, ohne dass ein konkreter Schaden in dieser Höhe nachgewiesen werden muss. Wenngleich § 1333 Abs 1 ABGB dispositiv ist und für die Vereinbarung höherer als 4%-iger vertraglicher Verzugszinsen in AGB in der Rsp mitunter kein schuldhafter Verzug gefordert wird, handelt es sich nur bei den gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4 % um eine Mindestpauschale, die der Gläubiger unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens verlangen kann. Der Schaden des Gläubigers, der durch die gesetzlichen Zinsen (pauschal) ausgeglichen werden soll, besteht darin, dass dieser den entsprechenden Betrag trotz Fälligkeit nicht zur Verfügung hatte und somit nicht einmal zur gewöhnlichen Verzinsung bringen konnte. Ein über die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % hinausgehender Verzugsschaden setzt den konkreten Nachweis voraus, dass im Vermögen des Gläubigers ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil eingetreten ist. Eine Vereinbarung, wonach über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Verzugszinsen unabhängig davon zustehen sollen, ob dem Gläubiger ein über die gesetzlichen Zinsen hinausgehender Zinsschaden (insbesondere aufgrund höherer Refinanzierungskosten) entstanden ist, weicht von dieser Rechtslage ohne sachliche Rechtfertigung ab und benachteiligt den Verbraucher daher gröblich iS des § 879 Abs 3 ABGB.

Fields of Study & Subjects

European and International Contract Law Legal principles and applications Legal Cases and Commentary

Publication details

Journal / source
Juristische Blätter
Volume
148
Issue
1
Pages
43–50
Publication date
1 January 2026
Language
DE