Tathandlungen der Geldwäsche und Voraussetzungen der Einziehung

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Abstract

Die Übergabe kontaminierter Vermögensgegenstände an andere Personen zum Zweck der Verbringung ins Ausland und Giralgeld-Überweisungen sind Vorgänge des gewöhnlichen Wirtschaftslebens. Ohne Hinzutreten besonderer Begleitumstände sind diese nicht als Verheimlichen oder Verschleiern tatbildlich iS des § 165 Abs 1 Z 2 StGB. Die Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB setzt voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Das Wort „geboten“ spricht die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an. Mangelt es an Feststellungen zu besonderen Eigenschaften, die eine solche Deliktstauglichkeit fallkonkret begründen, ist der Ausspruch der Einziehung mit Nichtigkeit aus Z 11 Fall 2 belastet.

Fields of Study & Subjects

Criminal Law and Policy Criminal Law and Evidence Crime Illicit Activities and Governance

Publication details

Journal / source
Juristische Blätter
Volume
148
Issue
1
Pages
53–53
Publication date
1 January 2026
Language
DE