Bekanntgabe der Dienstnummer

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Abstract

Die Rechte des Betroffenen nach § 30 Abs 1 SPG (unter anderem Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe) stehen unter dem Vorbehalt, dass durch ihre Gewährung die Erfüllung der Aufgabe nicht gefährdet wird. Diese Subsidiarität gegenüber der Aufgabenerfüllung betrifft jedoch nur den Zeitpunkt, in welchem dem Verlangen entsprochen werden muss. Den Anspruch als solchen lässt sie unberührt. Durch das Verlangen eines von einer Amtshandlung Betroffenen auf Bekanntgabe der Dienstnummer soll die jeweilige Amtshandlung nicht über die bloße Artikulation dieses Verlangens hinaus verzögert oder gar gestört werden. Zweck des § 31 Abs 2 Z 2 SPG ist die Identifizierbarkeit der einschreitenden Organe. Diesem Gesetzeszweck steht nicht entgegen, dass die Bekanntgabe der Dienstnummer zwar so bald wie möglich, bei einer Gefährdung der Aufgabenerfüllung aber auch erst nach dem Abschluss der Aufgabenerfüllung erfolgen kann.

Fields of Study & Subjects

Administrative Law and Governance Labor Law and Work Dynamics Legal Cases and Commentary

Publication details

Journal / source
Juristische Blätter
Volume
148
Issue
1
Pages
54–57
Publication date
1 January 2026
Language
DE