An sich abgesondert vermietbare Kellereinheit ist nicht ausnahmeschädlich – Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG bleibt erfüllt

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Abstract

Selbständig zugängliche und an sich vermietbare Kellerräume stehen der Anwendbarkeit des § 1 Abs 2 Z 5 MRG nicht entgegen, wenn sie üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus gehören oder Bestandteil eines Wohnungsverbands sind; ihre Qualifikation als Nebenraum bleibt auch bei separatem Zugang aufrecht, solange keine tatsächliche Vermietung oder dieser gleichzustellende Eigennutzung vorliegt.

Fields of Study & Subjects

Taxation and Legal Issues Legal principles and applications Legal Cases and Commentary

Publication details

Journal / source
Wohnrechtliche Blätter
Volume
39
Issue
1
Pages
20–21
Publication date
1 January 2026
Language
DE