Verfassungsmäßigkeit von § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 2 Z 4 KSchG mit Blick auf Wertsicherungsklauseln

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Abstract

Die Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist geeignet, das Ziel zu erreichen, Verbraucher vor überraschenden Wertsicherungsklauseln insb bei Verwendung von Vertragsformblättern zu schützen. Sie bewirkt, dass das beim Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erhalten bleibt. Die Regelung greift nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Eigentum ein, da sie kein absolutes Verbot von Preiserhöhungen in den ersten zwei Monaten nach Vertragsschluss darstellt, sondern lediglich verlangt, dass solche Erhöhungen im Einzelnen ausgehandelt werden müssen. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit missbräuchlicher Klauseln ist verhältnismäßig und verfolgt das Ziel des Konsumentenschutzes, indem sie den Unternehmer von der Verwendung missbräuchlicher Klauseln abschreckt. Die gleiche Behandlung von Ziel- und Dauerschuldverhältnissen ist verfassungskonform, weil das Schutzinteresse des Verbrauchers in beiden Fällen gleichermaßen besteht. § 879 Abs 3 ABGB ist ausreichend bestimmt und verletzt weder den Gleichheitsgrundsatz noch Grundrechte wie Eigentum, Erwerbsfreiheit oder das Legalitätsprinzip.

Fields of Study & Subjects

Legal principles and applications European and International Contract Law Legal and Constitutional Studies

Publication details

Journal / source
Wohnrechtliche Blätter
Volume
39
Issue
2
Pages
67–71
Publication date
1 January 2026
Language
DE