Verfassungsmäßigkeit von § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 2 Z 4 KSchG mit Blick auf Wertsicherungsklauseln
Abstract
Die Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist geeignet, das Ziel zu erreichen, Verbraucher vor überraschenden Wertsicherungsklauseln insb bei Verwendung von Vertragsformblättern zu schützen. Sie bewirkt, dass das beim Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erhalten bleibt. Die Regelung greift nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Eigentum ein, da sie kein absolutes Verbot von Preiserhöhungen in den ersten zwei Monaten nach Vertragsschluss darstellt, sondern lediglich verlangt, dass solche Erhöhungen im Einzelnen ausgehandelt werden müssen. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit missbräuchlicher Klauseln ist verhältnismäßig und verfolgt das Ziel des Konsumentenschutzes, indem sie den Unternehmer von der Verwendung missbräuchlicher Klauseln abschreckt. Die gleiche Behandlung von Ziel- und Dauerschuldverhältnissen ist verfassungskonform, weil das Schutzinteresse des Verbrauchers in beiden Fällen gleichermaßen besteht. § 879 Abs 3 ABGB ist ausreichend bestimmt und verletzt weder den Gleichheitsgrundsatz noch Grundrechte wie Eigentum, Erwerbsfreiheit oder das Legalitätsprinzip.
Fields of Study & Subjects
Legal principles and applications
European and International Contract Law
Legal and Constitutional Studies
Publication details
- Journal / source
- Wohnrechtliche Blätter
- Volume
- 39
- Issue
- 2
- Pages
- 67–71
- Publication date
- 1 January 2026
- Language
- DE