Keine Anwendung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf langfristige Mietverträge

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Abstract

§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist auf Dauerschuldverhältnisse – etwa Bestandverträge – nicht anwendbar, wenn die Leistung des Unternehmers (Vermieters) nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss vollständig zu erbringen ist. Die Bestimmung will Verbraucher vor überraschenden, nicht ausgehandelten Entgelterhöhungen bei kurzfristig zu erfüllenden Verträgen schützen, bei denen der vereinbarte Preis typischerweise als unveränderlich verstanden wird. In langfristigen Bestandverhältnissen entsteht ein solches Vertrauen auf Preisstabilität hingegen nicht. Wertsicherungsklauseln dienen hier lediglich der Wahrung des bei Vertragsabschluss vereinbarten Äquivalenzverhältnisses und stellen keine einseitige Entgelterhöhung dar. Aus Wortlaut, Normzweck und Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die Bestimmung nur auf Verträge anwendbar ist, die innerhalb von zwei Monaten vollständig zu erfüllen sind. Auf langfristige Mietverhältnisse ist § 6 Abs 2 Z 4 KSchG daher nicht anwendbar.

Fields of Study & Subjects

Legal Cases and Commentary European and International Contract Law Legal principles and applications

Publication details

Journal / source
Wohnrechtliche Blätter
Volume
39
Issue
2
Pages
72–79
Publication date
1 January 2026
Language
DE