VwGH 6.3.2025, Ra 2023/02/0203
Abstract
Ein wesentlicher Unterschied zwischen § 222 Abs 1 Z 1 StGB und einem Delikt iSd TSchG besteht darin, dass zur Erfüllung des gerichtlichen Straftatbestandes (subjektiv) Vorsatz erforderlich ist, während das Verwaltungsdelikt schon bei Fahrlässigkeit strafbar ist. Eine Sanktionierung des Fahrlässigkeitsdelikts, das es im gegebenen Zusammenhang nur im Verwaltungsstrafrecht, nicht aber im gerichtlichen Strafrecht gibt, wird durch die Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs 7 TSchG aber nicht ausgeschlossen.
Fields of Study & Subjects
Criminal Law and Policy
Criminal Law and Evidence
European Criminal Justice and Data Protection
Publication details
- Journal / source
- University Library Linz repository (Johannes Kepler Universitat Linz)
- Publication date
- 5 January 2026