VwGH 6.3.2025, Ra 2023/02/0203

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Authors: Wolfgang Wessely
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Abstract

Ein wesentlicher Unterschied zwischen § 222 Abs 1 Z 1 StGB und einem Delikt iSd TSchG besteht darin, dass zur Erfüllung des gerichtlichen Straftatbestandes (subjektiv) Vorsatz erforderlich ist, während das Verwaltungsdelikt schon bei Fahrlässigkeit strafbar ist. Eine Sanktionierung des Fahrlässigkeitsdelikts, das es im gegebenen Zusammenhang nur im Verwaltungsstrafrecht, nicht aber im gerichtlichen Strafrecht gibt, wird durch die Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs 7 TSchG aber nicht ausgeschlossen.

Fields of Study & Subjects

Criminal Law and Policy Criminal Law and Evidence European Criminal Justice and Data Protection

Publication details

Journal / source
University Library Linz repository (Johannes Kepler Universitat Linz)
Publication date
5 January 2026