Anhörung des Insolvenzschuldners vor Liegenschaftsverkauf.
Abstract
§§ 84, 117, 118, 259 IO. Bei genehmigungspflichtigen Geschäften iSd § 117 IO ist dem Schuldner die Möglichkeit zur Äußerung im Rahmen einer Sitzung des Gläubigerausschusses einzuräumen. Dies ermöglicht es dem Schuldner, seine Stellungnahme auch erst in der Sitzung abzugeben. Selbst dann, wenn er sich schon vor der Sitzung geäußert hat, ist er zu verständigen und teilnahmeberechtigt. Dem Schuldner sind jedenfalls Informationen über die wesentlichen Punkte des (konkret) beabsichtigten Geschäfts zu geben. Eine gesetzeskonforme Anhörung des Schuldners durch den Insolvenzverwalter iSd § 118 Abs 1 IO setzt voraus, dass der Schuldner unter Setzung einer Frist zur Äußerung über das konkrete Vorhaben aufgefordert wird. Ist das unterblieben, hat gemäß § 118 Abs 2 IO eine Anhörung durch das Insolvenzgericht zu erfolgen, sonst liegt ein Verfahrensmangel vor.
Fields of Study & Subjects
Corporate Insolvency and Governance
Legal Cases and Commentary
Legal principles and applications
Publication details
- Journal / source
- Zeitschrift für das gesamte Bank- und Börsenwesen
- Volume
- 74
- Issue
- 1
- Pages
- 77–78
- Publication date
- 1 January 2026
- Language
- DE