Öffentliches Angebot iSd KMG.
Abstract
§§ 1, 2, 3, 6 KMG alt. Von einem öffentlichen Angebot iSd KMG ist grds dann auszugehen, wenn es an die Allgemeinheit erfolgte. Liegt dagegen ein Ausnahmefall nach § 3 KMG vor oder werden die Adressaten namentlich bzw persönlich so ausgewählt, dass eine der Prospektinformation gleichwertige Anlegerinformation in jedem Einzelfall gewährleistet werden kann, und wird an andere Interessenten nicht verkauft, ist nicht von einem öffentlichen Angebot auszugehen. Treten Finanzintermediäre persönlich an Anleger heran, liegt kein öffentliches Angebot vor, weil die Anleger individuell informiert wurden und es somit keiner standardisierten Information durch das Prospekt bedarf. Maßgeblich sind die Elemente der Vielzahl und der Anonymität der angesprochenen Personen.
Fields of Study & Subjects
Securities Regulation and Market Practices
Finance
Markets
and Regulation
Legal Cases and Commentary
Publication details
- Journal / source
- Zeitschrift für das gesamte Bank- und Börsenwesen
- Volume
- 74
- Issue
- 1
- Pages
- 80–81
- Publication date
- 1 January 2026
- Language
- DE