Haftung des Geschäftsführers für Insolvenzverschleppung.
Abstract
§§ 1295, 1311 ABGB; § 69 IO; § 266 ZPO. Die Bestimmung des § 69 IO ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten aller Gläubiger, die durch die verspätete Insolvenzeröffnung geschädigt werden. Die Beurteilung der Zahlungs(-un-)fähigkeit ist zwar eine Rechtsfrage, sie kann aber (dennoch) zugestanden werden. Zugestandene Tatsachen sind auch noch in dritter Instanz ohne Weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen.
Fields of Study & Subjects
Corporate Insolvency and Governance
Corporate Governance and Law
Legal Cases and Commentary
Publication details
- Journal / source
- Zeitschrift für das gesamte Bank- und Börsenwesen
- Volume
- 74
- Issue
- 2
- Pages
- 151–153
- Publication date
- 1 January 2026
- Language
- DE