Wienwert: Haftung der Markenbewertung.
Abstract
§§ 1295, 1300, 1489 ABGB. Grund der Haftung des Sachverständigen für ein bloß fahrlässig falsches Gutachten ist die Schaffung eines Vertrauenstatbestands in Form einer - nach ihrem objektiven Erklärungswert - erkennbar drittgerichteten Erklärung. Zusätzlich muss der Geschädigte die schadensauslösende Disposition im konkreten Vertrauen auf diese (auch) an ihn gerichtete Information gesetzt haben. Bei wissentlich falschem Gutachten reicht dagegen schlichte Kausalität des inkriminierten Verhaltens für den Eintritt des Schadens aus. Die Dritthaftung des Sachverständigen aufgrund der Verletzung objektiv rechtlicher Sorgfaltspflichten gründet auf eigenständige gesetzliche Pflichten, die zulasten der geschützten Personen vertraglich nicht ausgeschlossen werden können. Den Geschädigten trifft beim Anlegerschaden die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erworben hätte, sondern auch für die Wahl einer hypothetischen Alternativanlage. Anders wäre die Lage nur, wenn der Anleger ausnahmsweise bei korrekter Information keine Wertpapiere erworben, sondern das Geld auf ein Sparbuch gelegt und keinesfalls Kursverluste erlitten hätte. Wenn zwar zu einer konkreten Alternativveranlagung eine Negativfeststellung getroffen wurde, aber andererseits feststeht, dass sich der Anleger für eine sichere Anlageart entschieden hätte, darf daraus nicht der Schluss gezogen werden, er hätte gar keinen Schaden nachweisen können.
Fields of Study & Subjects
Financial Reporting and Valuation Research
Intellectual Property Law
Management
Economics
and Public Policy
Publication details
- Journal / source
- Zeitschrift für das gesamte Bank- und Börsenwesen
- Volume
- 74
- Issue
- 2
- Pages
- 157–162
- Publication date
- 1 January 2026
- Language
- DE