Das Überlinger Schiffahrtsrecht in badischer Zeit (1802-1855)

Read full text
Authors: Schmid, Hermann
Cited by: 0

Abstract

Ufersiedlung und Schiffahrt waren bis zur Ausbreitung der Eisenbahn um die Mitte des 19. Jahrhunderts untrennbar miteinander verbunden. Es gab keinen Ort an einem alpinen oder voralpinen Großgewässer, an dem nicht das Boot als billigstes und schnellstes Fortbewegungsmittel eine überragende Rolle gespielt hätte. Laut älteren und neueren Schriftstellern war der Schiffsverkehr auf dem "schwäbischen Meer" seit ältesten Zeiten frei. Die germanische Auffassung. daß Wasserwege im Gesamteigentum und somit in der Gesamtnutzung des Volkes stünden, konnte sich bis in die fränkisch-salische Epoche hinein gut behaupten. Die Ausbildung eines Königseigentums an öffentlichen Wegen, Flüssen und Seen erlangte für den Bodensee zunächst keine große Bedeutung. indem es allenfalls in einer Art Oberaufsicht bestand, deren Zweck gerade die Gewährleistung des Gemeingebrauchs war. Hingegen führten die im hohen Mittelalter aufkommenden Regalisierungen zu tiefgreifenden Veränderungen, wofür das zwischen Überlingen und Meersburg gelegene Unteruhldingen ein schlagendes Beispiel liefert. Den bis zur Stunde ältesten Beleg für den dortigen Fuhrbetrieb und zugleich einen schwergewichtigen Fingerzeig auf die Rechtsstellung der damaligen Schiffahrt überhaupt bietet eine Urkunde aus dem Jahr 1179.

Fields of Study & Subjects

Medieval History and Crusades Historical Influence and Diplomacy Historical Legal Studies and Society

Publication details

Journal / source
RegionaliaOpen
Publication date
1 January 2026
Language
DE